Die hier dargestellte Zusatzvereinbarung und die zugehörigen Gesetzesanlagen können im AVV-Konfigurator direkt in den PDF-Export des Auftragsverarbeitungsvertrags aufgenommen werden — wählen Sie dort im Schritt „Export" die für Ihre Berufsgruppe zutreffende Variante.
Zusatzvereinbarung für Berufsgeheimnisträger
Präambel
Der Kunde ist Berufsgeheimnisträger im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Die Parteien haben einen Hauptvertrag sowie einen Auftragsverarbeitungsvertrag („AVV") geschlossen (nachfolgend gemeinsam „Vertragsdokumente"), im Rahmen derer der Dienstleister Leistungen erbringt, bei deren Durchführung ein Zugriff auf vertrauliche Informationen oder Geheimnisse des Kunden oder dessen Mandanten/Patienten/Klienten nicht ausgeschlossen werden kann.
Da Berufsgeheimnisträger besonderen gesetzlichen Schutzanforderungen unterliegen und Verstöße gegen Geheimhaltungspflichten strafrechtliche Konsequenzen haben (§§ 203, 204 StGB), ergänzen die Parteien die Vertragsdokumente um diese Zusatzvereinbarung. Diese Zusatzvereinbarung dient zugleich der Erfüllung der Anforderungen nach § 62a Abs. 3 StBerG (bzw. der jeweiligen Parallelvorschrift des maßgeblichen Berufsrechts, insbesondere § 43e Abs. 3 BRAO, § 43 Abs. 4 WPO) an die vertragliche Absicherung bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Berufsgeheimnisträger. Ziel ist es, den Umgang des Dienstleisters und seiner Subunternehmer mit Kundendaten und Geheimnissen rechtskonform und klar geregelt sicherzustellen.
Diese Zusatzvereinbarung bildet eine Anlage zu den Vertragsdokumenten und konkretisiert deren Geheimhaltungs- und Sicherheitsverpflichtungen.
1. Definitionsverzeichnis
Für die Zwecke dieser Zusatzvereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.1 „Hauptvertrag"
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, in dessen Rahmen der Dienstleister Leistungen für den Kunden erbringt.
1.2 „Auftragsverarbeitungsvertrag" (AVV)
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gemäß Art. 28 DSGVO über die datenschutzrechtliche Verarbeitung von Kundendaten im Auftrag.
1.3 „Kundendaten"
Alle Informationen, Daten, Dokumente oder Inhalte, die der Kunde dem Dienstleister bereitstellt oder die der Dienstleister im Auftrag des Kunden verarbeitet.
1.4 „Geheimnisse"
Nach §§ 203, 204 StGB geschützte Geheimnisse, insbesondere solche von Mandanten, Klienten, Patienten oder vergleichbaren Personen, die dem Kunden im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt geworden sind.
1.5 „Kenntnisnahme"
Die kognitive, menschliche und inhaltliche Wahrung von Kundendaten oder Geheimnissen, die über rein technische oder automatisierte Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.
1.6 „Subunternehmer"
Dritte, die der Dienstleister zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen einsetzt und die potenziell Zugriff auf Kundendaten oder Geheimnisse erhalten können.
1.7 „Dienstleister"
Die Vertragspartei, die Leistungen gegenüber dem Kunden erbringt und dabei Kundendaten verarbeitet oder einsehen kann.
2. Gegenstand der Zusatzvereinbarung
Diese Zusatzvereinbarung regelt die besonderen Anforderungen, die sich aus den gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten des Kunden als Berufsgeheimnisträger ergeben.
Sie konkretisiert die Geheimhaltungsverpflichtungen des Dienstleisters gegenüber dem Kunden und ergänzt die entsprechenden Regelungen des Hauptvertrags und des AVV.
3. Vertraulichkeits- und Geheimnisschutzpflichten
3.1 Verschwiegenheitsverpflichtung
Der Dienstleister verpflichtet sich — unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; bei Handeln gegen Entgelt oder in Bereicherungsabsicht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe gemäß § 203 Abs. 6 StGB) — sämtliche fremden Geheimnisse, die ihm im Rahmen der Leistungserbringung vom Kunden zugänglich gemacht werden oder sonst bekannt werden, geheim zu halten.
Der Dienstleister bestätigt, diese Belehrung zur Kenntnis genommen zu haben.
3.2 Zweckgebundene Nutzung
Der Dienstleister verpflichtet sich, Kundendaten ausschließlich zur Erfüllung der Leistungen gemäß den Vertragsdokumenten zu verarbeiten.
Eine Kenntnisnahme von Geheimnissen ist nur zulässig, soweit sie
- zwingend erforderlich,
- unvermeidbar und
- zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten geboten
ist.
3.3 Vermeidung unnötiger Kenntnisnahme
Der Dienstleister verpflichtet sich, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine Kenntnisnahme von Geheimnissen verhindern, sofern diese nicht zur Vertragserfüllung notwendig ist.
3.4 Keine Offenlegung gegenüber Dritten
Der Dienstleister darf Geheimnisse weder gegenüber Dritten offenlegen noch für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwenden. Die Einbindung von Subunternehmern nach Maßgabe von Ziffer 4.2 dieser Zusatzvereinbarung bleibt hiervon unberührt.
3.5 Umfang der Schutzmaßnahmen
Die Schutzmaßnahmen dieser Zusatzvereinbarung (insbesondere Ziffern 3.2, 3.3, 5.1 und 5.2) gelten für sämtliche Verarbeitungsvorgänge — unabhängig davon, ob diese automatisiert oder unter menschlicher Beteiligung erfolgen.
4. Einsatz von Mitarbeitenden und Subunternehmern
4.1 Verpflichtung von Mitarbeitenden
Der Dienstleister stellt sicher, dass alle Mitarbeitenden, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugang zu Kundendaten oder Geheimnissen erhalten können,
- vor Tätigkeitsaufnahme,
- mindestens in Textform
- zur Wahrung der berufsgeheimnisrechtlichen Vertraulichkeit
verpflichtet werden.
4.2 Verpflichtung von Subunternehmern
Der Dienstleister ist berechtigt, Dritte (Subunternehmer) zur Vertragserfüllung heranzuziehen. Beim Einsatz von Subunternehmern verpflichtet sich der Dienstleister, diese in Textform unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten, soweit diese im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis von fremden Geheimnissen im Sinne dieser Zusatzvereinbarung erlangen könnten. Der Dienstleister stellt sicher, dass die Subunternehmer ihrerseits ihre Mitarbeitenden entsprechend verpflichten und organisatorische sowie technische Maßnahmen zum Geheimnisschutz einhalten.
Der Dienstleister hält die Verschwiegenheitsverpflichtungen seiner Subunternehmer zur Einsichtnahme durch den Kunden bereit.
4.3 Verantwortlichkeit des Dienstleisters
Der Dienstleister bleibt für die Einhaltung dieser Zusatzvereinbarung durch Subunternehmer und sonstige Beauftragte verantwortlich.
5. Sicherheitsmaßnahmen
5.1 Technische und organisatorische Maßnahmen
Der Dienstleister verpflichtet sich, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu implementieren, die den Schutz von Kundendaten und Geheimnissen gewährleisten.
5.2 Zugriffsbeschränkungen
Der Dienstleister stellt sicher, dass ausschließlich solche Personen Zugang zu Kundendaten erhalten, deren Zugriff für die Erfüllung der vertraglichen Leistungen zwingend notwendig ist („Need-to-know-Prinzip").
6. Laufzeit und Beendigung
6.1 Beginn und Laufzeit
Diese Zusatzvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Hauptvertrag bzw. dem AVV in Kraft, je nachdem, welches Vertragsdokument früher wirksam wird.
Sie gilt für die gesamte Dauer der Vertragsdokumente und endet automatisch mit deren Beendigung, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Eine eigenständige Laufzeit besteht nicht.
6.2 Fortgeltung wesentlicher Verpflichtungen
Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit und zum Schutz von Geheimnissen gelten über das Ende der Vertragsdokumente hinaus fort, solange gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bestehen.
7. Verhältnis zu Hauptvertrag und AVV
7.1 Einbindung in die Vertragsstruktur
Diese Zusatzvereinbarung ist integraler Bestandteil
- des Hauptvertrags und
- des AVV.
7.2 Vorrangregelung
Bei Widersprüchen zwischen dieser Zusatzvereinbarung und den Vertragsdokumenten gilt:
Geheimnisschutz hat Vorrang: Regelungen zum Schutz von Berufsgeheimnisträgergeheimnissen gehen vor.
Datenschutzrechtlicher Vorrang des AVV: Für rein datenschutzrechtliche Aspekte hat der AVV Vorrang, sofern diese nicht zugleich Geheimnisschutz betreffen.
Ergänzende Anwendung: Im Übrigen gelten Hauptvertrag und AVV unverändert fort.
7.3 Keine Erweiterung des Verarbeitungsumfangs
Diese Zusatzvereinbarung ändert oder erweitert die im AVV festgelegten Verarbeitungstätigkeiten nicht.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Änderungen und Ergänzungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Zusatzvereinbarung bedürfen der Textform, sofern keine strengere Form vorgeschrieben ist.
8.2 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zusatzvereinbarung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck möglichst nahekommen.
Berufsrechtliche Grundlagen
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 43e Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Der Rechtsanwalt darf Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 43a Absatz 2 Satz 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleister ist eine andere Person oder Stelle, die vom Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird.
(2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. Er hat die Zusammenarbeit unverzüglich zu beenden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.
(3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. In ihm ist
- der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten,
- der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und
- festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen, diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, darf der Rechtsanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen unbeschadet der übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet.
(5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, darf der Rechtsanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Mandant darin eingewilligt hat.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit Dienstleistungen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften in Anspruch genommen werden. Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
(8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 62a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 57 Absatz 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleister ist eine andere Person oder Stelle, die vom Steuerberater oder vom Steuerbevollmächtigten im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird.
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. Die Zusammenarbeit muss unverzüglich beendet werden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.
(3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. In ihm ist
- der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten,
- der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und
- festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen, diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, darf der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigte dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen unbeschadet der übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet.
(5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, darf der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigte dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Mandant darin eingewilligt hat.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit Dienstleistungen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften in Anspruch genommen werden. Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
(8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
- Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
- Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
- Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
- staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
- Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
- Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
- Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
- öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
- Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
- als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
- nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Verfahrensrechtliche Anlagen
Strafprozessordnung (StPO)
§ 53a Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen
(1) Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen
- eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung,
- einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder
- einer sonstigen Hilfstätigkeit
an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.
Strafprozessordnung (StPO)
§ 97 Beschlagnahmeverbot
(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht
- schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;
- Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
- andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.
(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3b genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürfen.